Rechtsanwaltskanzlei - Dirk Hofrichter
), weil es über den sog. Gemeingebrauch des § 14 BbgStrG
hinausgeht.
Das Straßenverkehrsrecht hingegen befaßt sich mit dem Recht auf der Straßen, also wie eine Straße genutzt werden darf. Das einfachste Beispiel ist, wie hoch die Geschwindigkeit ist, mit der auf der Straße gefahren werden darf. Der Jurist versteht also unter dem Straßenverkehrsrecht ein sog. verkehrsverhaltens- und fahrzeugbezogenes Ordnungsrecht.
Dennoch überlagern sich teilweise beide Rechtsgebiete.
Das Straßenverkehrsrecht setzt das Straßenrecht voraus, weil es ohne das Straßenrecht kein Straßenverkehrsrecht gibt. Und das Straßenrecht erlaubt dem Bürger, die Straßen in dem Rahmen nutzen zu können, den u.a. auch das Straßenverkehrsrecht vorgibt.
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