Rechtsanwaltskanzlei - Dirk Hofrichter

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Straßen- und Wegerecht

Das Straßen- und Wegerecht versteht sich als das Recht an der Straßen bzw. dem Weg. Dies kann z.B. sein, wer für den Bau und die Instandhaltung der Straße verantwortlich ist, die sog. Baulast. Aber auch, ob jemand für einen Stand eine Sondernutzung beantragen muß, wenn er etwas auf der Straße verkaufen möchte, was in der Regel der Fall ist (Sondernutzung, vgl. § 18 BbgStrG ), weil es über den sog. Gemeingebrauch des § 14 BbgStrG hinausgeht.

Das Straßenverkehrsrecht hingegen befaßt sich mit dem Recht auf der Straßen, also wie eine Straße genutzt werden darf. Das einfachste Beispiel ist, wie hoch die Geschwindigkeit ist, mit der auf der Straße gefahren werden darf. Der Jurist versteht also unter dem Straßenverkehrsrecht ein sog. verkehrsverhaltens- und fahrzeugbezogenes Ordnungsrecht.

Dennoch überlagern sich teilweise beide Rechtsgebiete.
Das Straßenverkehrsrecht setzt das Straßenrecht voraus, weil es ohne das Straßenrecht kein Straßenverkehrsrecht gibt. Und das Straßenrecht erlaubt dem Bürger, die Straßen in dem Rahmen nutzen zu können, den u.a. auch das Straßenverkehrsrecht vorgibt.

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