Kosten
Der Gang zum Rechtsanwalt ist für viele nicht einfach. Auch weil eine Rechtsberatung u.a. mit Kosten verbunden ist. In diesem Zusammenhang verweise ich auf § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO
:
"Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt." |
Es ist mir also von Gesetzes wegen nicht möglich, eine kostenlose Beratung durchzuführen.
- Erstberatung
Für eine Erstberatung berechne ich je nach Fallgestalltung zwischen 25,00 Euro und 190,00 Euro zuzügl. der Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV zum RVG
und MwSt gem. Nr. 7008 RVG
iHv. zur Zeit 19%. Dies entspricht § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG
.
- Gebühren gem. dem RVG und Vergütungsvereinbarung
Der Gesetzgeber hat im RVG
vorgegeben, welche Gebühren der Rechtsanwalt vom Mandanten verlangen kann. Dabei richtet sich die Gebühr im Grundsatz nach dem Gegenstandswert einer Sache, § 2 RVG
. Darauf wird gem. § 49b Abs. 5 BRAO
hingewiesen.
Daneben kann der Rechtsanwalt für den außergerichtlichen Bereich gem. § 3a RVG
mit dem Mandaten auch eine Vergütungsvereinbarung treffen.
Für beide Seiten soll eine faire Basis geschaffen werden. Daher wird im Vorfeld der Beratung die Frage des Kosten angesprochen.
- Beratungshilfe
Es gibt Fallkonstellationen, in denen die Mandanten die anfallenden Kosten für eine Beratung nicht aufbringen können. Sie können dann mithilfe eines sog. Beratungsscheines durch einen Beratungsschein beraten werden. Dieser muß beantragt werden. Er ist bei jedem Amtsgericht erhältlich. Einen solchen Antrag können Sie aber auch hier herunterladen. Darin enthalten sind auch Hinweise, wer Beratungshilfe bekommen kann und was ferner beim Ausfüllen zu beachten ist. Diesen Antrag müssen Sie beim Gericht ausgefüllt abgeben. Zudem benötigt das Gericht Einkommensnachweise. Sofern das Gericht Ihren Antrag bewilligt, erteilt es Ihnen den Beratungshilfeschein und den bringen Sie dann zum Termin mit (Bitte nicht den Antrag). Es entstehen für Sie lediglich Kosten in Höhe von 10,00 € (Selbstbeteiligung), die Sie an mich entrichten.
In Ihrem eigenen Interesse: Bitte beantragen Sie vor dem Gang zum Rechtsanwalt den Beratungshilfeschein. Nachträglich kann ein solcher Schein nicht beantragt werden. Ohne den Schein müssen Sie die Kosten für die erfolgte Beratung vollständig selbst tragen. Bitte bedenken Sie, daß es um Ihre Beratung geht, z.B. ob Ansprüche gegen Sie bestehen oder Sie Ansprüche haben.
Hört sich kompliziert an? Ist es nicht.
- Antragsformular herunterladen
- Ausfüllen und Einkommensnachweise beifügen
- Beim Amtsgericht abgeben
- Mit dem dort erteilten Beratungshilfeschein zum Anwalt gehen und 10,00 € Selbstbeteiligung bezahlen.
- Prozeßkostenhilfe
Bei der Prozeßkostenhilfe (PKH) verhält es sich ähnlich. Hier geht es aber bereits darum, einen Prozeß zu führen. Sie können einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe hier herunterladen. Auch hier sind im Formular Hinweise enthalten, wer wann Prozeßkostenhilfe bekommt.
Es wird aber von meinerseits nochmals darauf hingewiesen, daß es auch bei der Prozeßkostenhilfe Risiken gibt!
Das PKH-Verfahren stellt in der Regel eine Vorprüfung der rechtlichen Lage dar. Das Gesetz besagt im § 114 Satz 1 ZPO
, daß Prozeßkostenhilfe dann gewährt wird,
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"wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint". |
Selbst wenn das Gericht (§ 117 ZPO
) den Antrag auf Prozeßkostenhilfe stattgibt, müssen im Falle des Verlierens eventuell angefallene Kosten gezahlt werden.
Ebenfalls verursacht die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Kosten, die dann vom Antragssteller selbst zu tragen sind, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird.
- Rechtsschutzversicherung
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, wird gern vorab eine Deckungszusage eingeholt. Bitte drucken Sie dazu dieses Formular aus. Es wird aber darauf hingewiesen, daß dies eine eigene Angelegenheit darstellt und dafür eine Gebühr anfällt. Diese kann vom jeweiligen Gegner zu ersetzen sein.
Ferner bringen Sie bitte zum ersten Termin den Vertrag mit Ihrer Rechtsschutzversicherung mit, da ggf. zu prüfen ist, bis zu welcher Höhe Ihre Versicherung die Kosten übernimmt. Viele Versicherungen haben eine Obergrenze eingeführt, bis zu der sie die Kosten übernehmen. Sollte die Gebührenvereinbarung darüber hinausgehen, müßten dann die restlichen Kosten von den Mandanten selbst getragen werden.
Sieht Ihr Vertrag eine Selbstbeteiligung vor, so ist von Ihnen diese zu entrichten und die Versicherung bezahlt den restlichen Betrag.
Sollten Sie berechtigt sein, die Vorsteuer abziehen zu können, wird nur die MWst. ihrerseits zu zahlen sein.
- Gebührenrechner
"Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand". Damit Sie aber kurz selbst abschätzen können, welche Kosten eventuell auf Sie zukommen, folgen Sie bitte diesem Link
Bevor Missverständnisse entstehen: ob Sie die Kosten tragen oder nicht oder in welcher Höhe sie diese eventuell tragen müssen, hängt vom Ausgang des Prozesses ab! Das Programm zeigt nur auf, welche Kosten entstehen. Es sagt nichts darüber aus, ob Sie überhaupt und wenn ja, was Sie zu übernehmen haben.
Darüber hinaus gilt in jedem Fall: fragen Sie!